Kosten anwaltlicher Tätigkeit

vertrauensvoll. zusammenarbeiten.

 

 

Die Kosten meiner Inanspruchnahme tragen grundsätzlich Sie als Mandant.

 

Folgende Ausnahmen gibt es jedoch von Ihrer Kostentragungsverpflichtung:

 

1. Wir gewinnen Ihren Fall.

 

2. Sie besitzen eine Rechtsschutzversicherung, die Ihren konkreten Fall abdeckt.

Hinweis: Wenn sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, können Sie sich bereits vor Inanspruchnahme der Erstberatung schriftlich bestätigen lassen, dass diese bereits die Kosten der Erstberatung übernimmt.

 

3. Sie können Beratungshilfe/ Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.

In diesem Fall werden Ihnen die Kosten für Ihren Rechtsanwalt gestundet, ermäßigt oder vollständig erlassen. Bitte beachten Sie, dass dennoch im Fall des Prozessverlustes die Gefahr besteht, dass Sie die Kosten für den Gegenanwalt vollständig zu tragen haben.

 

a) Beratungshilfe

Das örtlich zuständige Amtsgericht stellt Ihnen, sofern Sie persönlich beim Gericht vorsprechen und die Voraussetzungen vorliegen, einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe aus, den Sie mir anschließend aushändigen. Zusätzlich zahlen Sie an mich 15,00 Euro inklusive Mehrwertsteuer Selbstbeteiligung.

Sollte Ihnen kein Beratungsschein ausgestellt werden, bitten Sie um eine schriftliche Begründung und legen mir diese vor.

Halten Sie folgende Unterlagen für das Amtsgericht bereit: Hartz-IV-Bescheid, Bescheid über Arbeitslosenhilfe, Wohngeldbescheid, Mietvertrag ihrer Wohnung u.a.

 

b) Prozesskostenhilfe

Die Prozesskostenhilfe können Sie selbst beantragen, in der Regel übernehme ich das aber für Sie. Die dafür erforderlichen Unterlagen fordere ich dann ggf. von Ihnen ein.

 

 

Die Kosten für das Erstgespräch (Erstberatung) werden in Abhängigkeit von der Konstellation des konkreten Einzelfalls auf einen Wert festgesetzt, der 190,00 Euro zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer nicht überschreitet.

 

 

Die Abrechnung der Kosten kann auf verschiedene Weise erfolgen.

 

1. Die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Ausgangspunkt der Berechnung ist der Gegenstandswert des Rechtsstreits und die konkrete Tätigkeit des Anwalts. Die Kosten werden allein nach den gesetzlichen Vorgaben berechnet.

Bedauerlicherweise kann die Höhe der Kosten nur selten genau abgeschätzt werden, da im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Vielzahl von Tatbeständen vorgegeben sind, welche eine Gebühr auslösen.

 

2. Die Abrechnung nach Honorarvereinbarung

Für Mandanten aus dem gewerblichen Bereich empfiehlt sich in folgenden Fällen oftmals eine Honorarvereinbarung:

  -  rein außergerichtliche Tätigkeit

  -  Inanspruchnahme einer umfangreichen Beratungstätigkeit oder

  -  besonderer Aufgabenstellungen.

Allein die Honorarvereinbarung wird dann dem Aufwand gerecht, den ein Rechtsanwalt zu betreiben hat, um eine solide Arbeit zu leisten. Eine fundierte Rechtsauskunft bedarf - insbesondere auch unter dem Aspekt, dass der Rechtsanwalt das Haftungsrisiko trägt - stets einer Abstimmung mit der aktuellen Gesetzeslage sowie der Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung.

 

Die Gestaltung der Honorarvereinbarung kann auf einer feststehenden pauschalen Basis oder auf der Grundlage von Stundensätzen geschehen. Letzteres empfiehlt sich insbesondere dann, wenn der Mandat viele kleine Einzelfragen an den Anwalt hat. Die pauschale Abrechnung dagegen ist nur dann sinnvoll, wenn der Aufwand im Vorhinein abschätzbar ist.

 

Wichtig: Als Anwältin bin ich im gerichtlichen Bereich nach § 4 II RVG verpflichtet, die gesetzlichen Gebühren nicht durch eine Honorarvereinbarung zu unterschreiten. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung kann es dadurch in seltenen Fällen dazu kommen, dass ich trotz der bestehenden Honorarvereinbarung nach dem RVG abrechnen muss, sobald die Honorarvereinbarung hinter dem gesetzlich festgelegten Honorar zurückbleibt, andernfalls verhalte ich mich standeswidrig.

 

 

Kostentragung - kein Gerichtsverfahren

Kein Vergleich

Vergleich
Mandant bezahlt den eigenen Anwalt Grds.: Mandant bezahlt den eigenen Anwalt
 

Ausnahme:

Es wird verabredet, dass der Gegner auch den Anwalt des Mandanten bezahlt

 

 

Kostentragung Gerichtsverfahren

Mandant
verliert
Vergleich
 

Mandant

gewinnt teilweise

Mandant
gewinnt
Grds. bezahlt der Mandant:
- den Anwalt des
  Gegners
- den eigenen  
  Anwalt
- die Gerichts-
  kosten
 
Grds. bezahlt der
Mandant anteilig:
- die Anwaltskosten
- die Gerichtskosten
Grds. bezahlt der Mandant anteilig:
- die Anwalts-
  kosten
- die Gerichts-
  kosten
Grds. bezahlt der Mandant nichts

Ausnahme:

Der Mandant ist insolvent.
Der Gegner muss einspringen.

Ausnahme:

Es wird eine andere Kostenregelung verabredet.

Ausnahme:

Der Gegner ist insolvent.
Der Mandant muss einspringen.

Ausnahme:

Der Gegner ist insolvent.
Der Mandant muss einspringen.

Ausn.: arbeitsgerichtl. Verfahren in erster Instanz. Es fallen keine Gerichtskosten an. Jede Partei zahlt ihren Anwalt selbst.
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© 2009-2023 - Büro für Recht, Verhandlung & Mediation - RVM-Kanzlei - Rechtsanwalt Sebastian Himstedt und Rechtsanwältin Franziska Kurt

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